Die Ahndung von an Wettbewerbsabsprachen beteiligten Unternehmen einerseits und die Folgen für die Entwicklung des Wettbewerbs anderseits
Der vorliegende Artikel beinhaltet rechtstatsächliche Feststellungen ohne Anspruch vollständig zu sein. Dem Artikel liegen verschiedene Wettbewerbsfälle mit unterschiedlichen Folgen für den Wettbewerb zu Grunde. Motiviert haben den Verfasser Inhalte und Aussagen zur künstlichen Intelligenz und eine Abhandlung des Vitaminfalles in der NZZ vom 21.05.2024.
Wettbewerbsverstösse, so in den Bereichen horizontale Absprachen, vertikale Absprachen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer markbeherrschenden Stellung werden von den zuständigen Wettbewerbsbehörden entsprechend den Vorgaben der Kartellrechtsordnungen korrekt geahndet.
Die Beseitigung von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, wie etwa die Zerschlagung von harten Kartellen ist allerdings kein Anlass, diese zu verherrlichen, es sei denn, man erfreut sich über die verhängten Bussen. Dies tut aber der obengenannte NZZ-Artikel. Die Beseitigung des Vitaminkartells vor 25 Jahren wird gefeiert wie die Landung der Alliierten vor 80 Jahren. Auch der Fall der Berliner Mauer steht dem Artikel: Als Basel zur «Kartellhauptstadt» wurde in nichts nach. Eine Auseinandersetzung mit der späteren Wettbewerbsentwicklung sucht man vergebens.
Unternehmen haben in der Vergangenheit erhebliche Vorkehrungen unternommen, um Wettbewerbsverstösse zu verhindern. Die Einführung von Antitrust Compliance Programmen, wie Behaviour in Competition-Vorgaben, Schulungen und Antitrust Audits sind massgebliche Teile von Vorkehrungen. Die Schaffung von Compliance-Institutionen sind heute insbesondere bei international tätigen Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Generelle Vorwürfe gegen CEO’s von Unternehmen sind daher nicht zielführend. Mit aggressivem Journalismus trägt man nichts zu einem nachhaltigen Lösungsansatz bei. Es bedarf viel mehr einer akribischen Abklärung zu den Ursachen und den Verursachern von Wettbewerbsverstössen.
Was die Verursacher von Wettbewerbsbeschränkungen anbelangt, stehen folgende Personengruppen im Vordergrund:
- Personen, die ausser Stande sind, die gemäss Budget vorgegebenen unternehmerischen Ergebnisse zu realisieren
- Personen, die die Notwendigkeit Wettbewerbsvorgänge regelmässig zu überprüfen, vernachlässigen (diesem Personenkreis können Gruppierungen angehören, welchen die gesellschaftliche Anerkennung fehlt)
- Rechtsabteilungen, die ihre Verantwortung vernachlässigen, unternehmerische Vorgänge zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (i.d.R. sind dies Personen, die um ihre unternehmensinterne Anerkennung bei ihren Vorgesetzten kämpfen).
Die realisierte Neuordnung des Wettbewerbs kann, wie Praxisbeispiele zeigen, oft völlig unerwartete Folgen für die relevanten Branchen und die einzelnen Unternehmen haben.
- indem der Wettbewerb wiederum funktioniert (Diese Entwicklung entspricht den generellen Erwartungen.)
- indem wettbewerbsantreibende Unternehmen zurückfallen (Gründe für eine solche Entwicklung sind m.E. nicht hinreichend nachvollziehbar. Möglicherweise sind solche Unternehmen nur zeitlich bedingte «Trittbrettfahrer».)
- früher von Kartellen betroffene Unternehmen nicht wie erwartet fussfassen, sondern im Gegenteil ganz vom Markt verschwinden (Dies ist ein Phänomen, das schwierig erklärbar ist. Möglicherweise haben gebüsste Unternehmen nicht realisiert, dass die Erreichung unternehmerischer Ziele einer Wettbewerbsabsprache nicht bedurft hat.)
- selbst gebüsste Unternehmen von der Wettbewerbsentwicklung völlig überrascht werden (Diese Konstellation zeigt auf, dass Wettbewerb Resultate hervorbringen kann, ohne dass diese nachvollziehbar sind.)
- gebüsste Unternehmen ein erneutes wettbewerbswidriges Verhalten realisieren (Der zeitliche Abstand von Wettbewerbsverstössen hat oft zur Folge, dass ein Personalwechsel erfolgt ist und der Vergangenheit kein Tribut gezollt wird.)
Das Erfreuliche an der Entwicklung der künstlichen Intelligenz ist die Tatsache, dass der Anwendungsbereich schier unbegrenzt scheint. Fallen jedoch die Folgen der Neuordnung des Wettbewerbs, wie aufgezeigt wurde, völlig auseinander und sind sie gar widersprüchlich, stösst künstliche Intelligenz an ihre Grenzen.
Das Erfreuliche am Wettbewerb ist, dass er sich autonom entwickelt und selbst von Wettbewerbsvorgaben und Wettbewerbsbehörden nicht gesteuert werden kann, was in keiner Art und Weise die nützliche Funktion von Wettbewerbsbehörden herabmindert. Würden Wettbewerbsbehörden sich veranlasst sehen, den Wettbewerb gezielt zu steuern, hätte dies eine Planung des Wettbewerbs zur Folge. Es bleibt festzuhalten, dass eine Marktwirtschaft, die dem Wettbewerb verpflichtet ist, genau das Gegenteil von einer Planwirtschaft darstellt.
Zum obengenannten Artikel sieht sich der Verfasser veranlasst, nachdem er während 44 Jahren als Kartelljurist tätig gewesen ist.
Prof. Dr. iur. Franz Böni, lic. oec. HSG
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